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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER HOTEL-RESTAURANT POST GMBH

 

§ 1  Anwendungsbereich

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Hotel-Restaurant Post GmbH gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstigen Veranstaltungen und dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B) sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen  des Hotel Post.
2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Hotelaufnahme-, Kontingent- oder Veranstaltungsverträge, die mit dem Hotel Post abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn das Hotel Post diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.

 

 

§ 2  Vertragsschluss

 

1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Hotelaufnahmevertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) zustande.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Gast. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er dem Hotel gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeine Geschäfts-bedingungen, an den Gast weiterzuleiten.
3. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels..

 

 

§ 3  Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise

 

1. Die Zuverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken.
2. Der Vertragspartner haftet dem Hotel Post sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen des Hotel Post erhalten, verursacht   werden.
3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause nicht verfügbar sein, wird das Hotel Post  den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlich nahe gelegenen Hotel gleicher Kategorie anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, so hat das Hotel Post die vom Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.
4. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 16:00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Hotel Post das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.
5. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 11:00 Uhr geräumt sein. Danach kann das Hotel Post die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 13:00 Uhr in Rechnung stellen, ab 13.00 Uhr den vollen Logispreis (Listenpreis).

 


§ 4  Veranstaltungen

 

1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Hotel Post zu ermöglichen, hat der Vertragspartner uns die  endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Hotel Post dem schriftlich zustimmt. Stimmt das Hotel Post nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer  höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt das Hotel zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.
2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist das Hotel Post berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotel Post und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Hotel Post für den Vertragspartner zumutbar sind.
4. Bei Veranstaltungen, die über 23.00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel Post pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde 50,00 € zzgl. ges. USt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet dem Hotel Post  gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungs-teilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.
6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann  vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel Post abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat das Hotel Post das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportver-packungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maß-geblichen Ordnungsvorschriften  entsprechen.

 

8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Hotel Post nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
9. Störungen oder Defekte an von dem Hotel Post zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies dem Hotel Post möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.
10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie dem Hotel belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht dem Hotel Post frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen des Hotel Post  gehen zu Lasten des Vertragspartners.
11. Beschafft das Hotel Post für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt das Hotel Post im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt dem Hotel Post von allen
Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.
12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des
anteiligen Wareneinsatzes berechnet.
13. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufs-veranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotel Post. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung,
so hat das Hotel Post das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
14. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen,
durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch
Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.

 

 

§ 5  Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung

 

1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste vom Hotel Post. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat das Hotel Post das Recht Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Das Hotel Post ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.
2. Hat der Vertragspartner innerhalb eines Zeitraums gebucht, zu dem eine Messe, eine Großveranstaltung oder ein sonstiges Ereignis stattfindet und wird nach Vertragsschluss aus Gründen, die das Hotel Post nicht zu vertreten hat, ein derartiges Ereignis zeitlich verschoben, gilt dieser Vertrag für den neuen

Zeitraum, wenn dem Hotel Post die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Ob das Hotel Post seine Leistungspflicht erfüllen kann, teilt sie dem Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mit. Ist die Leistung nicht möglich, insbesondere wenn die gebuchten Zimmer für den neuen Zeitraum schon an Dritte vermietet sind, können die Parteien ohne Angaben von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Die  Geltendmachung von Ansprüchen gegen die jeweils andere Partei ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für schon gewährte Leistungen. Diese sind  zurückzuerstatten bzw. zu vergüten.
3. Der Zahlungsanspruch des Hotel Post ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
4. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt das Hotel Post, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.
5. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von
5,00 € geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Das Hotel Post ist berechtigt, Devisen,  Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist aus-geschlossen.
6. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung des Hotel Post nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Hotel Post abgetreten werden.

 

 

§ 6  Leistungsstornierung

 

1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich. Bei einer Stornierung des Vertragspartners hat dieser folgenden Schadensersatz zu leisten:
a) kein Schadensersatz bei Gruppenbuchungen oder Veranstaltungen, wenn die schriftliche Stornierung bis 45 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht
b) Schadensersatz i.H.v. 50% des Wertes der bestellten Leistungen bei Gruppenbuchungen oder Veranstaltungen, wenn die schriftliche Stornierung bis 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht
c) Schadensersatz i.H.v. 80% des Wertes der bestellten Leistungen bei Gruppenbuchungen oder Veranstaltungen, wenn die schriftliche Stornierung dem Hotel nach 10 Tagen vor Beginn des Leistungszeitraums zugeht

d) Schadensersatz bei einer Einzelreservierung entfällt bei schriftlicher Stornierung am Anreisetag bei 11:00 Uhr.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden des Hotels nicht gegeben oder geringer ist.
3. Sofern das Hotel Post die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.

 

 

§ 7 Rücktritt / Kündigung des Hotel Post

 

1. Das Hotel ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn
a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt.
b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer vom Hotel Post nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist
c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht
d) der Vertragspartner den Namen Hotel Post mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht
e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des Hotel Post untervermietet werden
f) Das Hotel Post begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotel Post in der Öffentlichkeit gefährden kann.
2. Das Hotel Post hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts/der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Die Vertragsaufhebung durch das Hotel Post begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Hotel Post auf Ersatz eines ihr entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.

 

 

§ 8  Haftung des Hotel Post, eingebrachte Gegenstände, Verjährung

 

1. Das Hotel Post haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
2. Ausnahmsweise haftet das Hotel Post für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,
a) die auf der Verletzung essentieller Vertrags-pflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt
b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Eine Haftung des Hotel Post für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
4. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch das Hotel eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn das Hotel Post eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel anzuzeigen.
6. Für eingebrachte Gegenstände des Vertrags-partners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.
7. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge, Zweiradfahrzeuge, oder Fahrräder und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels.
8. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, die Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadenersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
9. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners/ Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und
Kosten des Vertragspartners nachgesandt.
10. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen das Hotel Post aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

 

 

§ 9  Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge

 

1. Besteht die Leistungspflicht des Hotel Post neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogramms als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.
2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.
3. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.
4. Das Hotel Post haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.

 

 

§ 10  Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit

 

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der
Sitz des Hotel Post.
2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand ist Aschaffenburg.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden
sein sollten.

 

Aschaffenburg, im August 2007

 

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEI VERANSTALTUNGEN

  

§ 1  Geltungsbereich

 

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle damit zusammen-hängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels. Für Zimmerreservierungen gelten gesonderte Bestimmungen.
2. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

 

§ 2  Vertragsabschluss, -partner, Untervermietung

 

1. Der Vertrag kommt erst durch die vom Hotel schriftlich erklärte Annahme (Bestätigung) der Reservierungs-anfrage des Veranstalters zustande; diese sind die Vertragspartner.
2. Ist der Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner.
3. Eine Unter- oder Weitervermietung von Räumen, Vitrinen oder Flächen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

 

 

§ 3  Teilnehmerzahl, Veranstaltungszeit, Räumlichkeiten

 

1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Hotel zu ermöglichen, hat der Veranstalter dem Hotel die endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor dem Termin der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern er dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese erhöhte Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Hotel schriftlich zustimmt (vgl. unten § 3 Abs. 3). Andernfalls ist der Veranstalter zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer erhöhten Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Die vorstehend beschriebene, allein zum Zwecke einer sorgfältigen Vorbereitung der Veranstaltung mitzuteilende Teilnehmerzahl ist für die Abrechnung ohne Bedeutung. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von einer solchen Mitteilung ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sowie nach den folgenden Bestimmungen.
2. Eine tatsächlich geringere als die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl wird nicht berücksichtigt und geht zu Lasten des Veranstalters.
3. Sofern das Hotel einer Durchführung der Veranstaltung mit einer im Vergleich zur bisherigen Vereinbarung erhöhten Teilnehmerzahl schriftlich zugestimmt hat, ein Anspruch des Veranstalters auf Zustimmung besteht nicht, ist die nunmehr vereinbarte Teilnehmerzahl für die Abrechnung auch dann allein maßgeblich, wenn die Teilnehmerzahl bei Durchführung der Veranstaltung tatsächlich geringer ist. Die im Falle einer Zustimmung des Hotels zu einer Durchführung der Veranstaltung mit erhöhter Teilnehmerzahl erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen sind - unabhängig von der späteren tatsächlichen Teilnehmerzahl - gesondert zu vergüten, auch wenn die Zustimmung des Hotels ohne diesbezüglichen Hinweis erfolgt.
4. Verschiebt sich der festgelegte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung dieser Änderung, so ist das Hotel berechtigt, dem Veranstalter die angefallenen Dienstleistungs-Bereitstellungskosten in Rechnung zu stellen. Reservierte Räume stehen dem Veranstalter nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung, eine Inanspruchnahme darüber hinaus
bedarf der Zustimmung des Hotels und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt.
5. Raumänderungen bleiben dem Hotel vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Hotels für den Veranstalter zumutbar sind.

 

 

§ 4  Preise/Zahlungen

 

1. Die Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eventuelle Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Veranstalters. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 120 Tage, so behält sich das Hotel das Recht vor, Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen.
2. Bei Veranstaltungen, die über 23:00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde netto EURO 50,00 in Rechnung stellen.
3. Die Rechnungen des Hotels sind binnen 10 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Entsteht Zahlungsverzug, so hat das Hotel das Recht, Zinsen in Höhe von 1% pro angefangenem Monat zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Der Veranstalter haftet gegenüber dem Hotel für die Bezahlung durch die Veranstaltungsteilnehmer zusätzlich bestellter oder sonstige vom Hotel in Zusammenhang mit der Veranstaltung gegenüber Dritten erbrachter Leistungen oder Auslagen.
5. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

 

 

§ 5  Rücktritt des Hotels

 

1. Werden die angeforderten/vereinbarten Voraus-zahlungen nicht in angeforderter/vereinbarter Höhe oder nicht zum angeforderten/vereinbarten Datum des Zahlungseingangs geleistet, so ist das Hotel berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt das Hotel in einem solchen Fall keinen Rücktritt vom Vertrag, muss es sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die Vorteile, die es aus einer anderweitigen Verwertung des Mietobjektes erlangt, anrechnen lassen.
2. Im Sinne einer exemplarischen, nicht abschließenden Aufzählung ist das Hotel ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn – höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, – Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. bzgl. des Veranstalters oder des Veranstaltungszwecks, gebucht werden, – das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, – das Mietobjekt ganz oder teilweise ohne vorherige schrifliche Zustimmung des Hotels untervermietet wird.
3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts des Hotels ist ein Schadensersatzanspruch des Veranstalters/ Bestellers ausgeschlossen.

 

 

§ 6  Rücktritt des Bestellers/Veranstalters

 

Der Besteller/Veranstalter kann von diesem Vertrag bis 45 Tage vor Veranstaltungsbeginn mittels schriftlicher Mitteilung kostenfrei zurücktreten. Bei einer Stornierung nach diesem Termin werden 80% des garantierten Umsatzes in Rechnung gestellt. Ist keine Umsatzgarantie vereinbart worden, werden 80% des zu erwartenden Speisen und Getränkeumsatzes in Rechnung gestellt, wobei die vertraglich vereinbarte Personenzahl und der Leistungsumfang zugrunde gelegt werden. Vertraglich vereinbarte Bereitstellungskosten der reservierten Räume werden ohne Abzug berechnet. Bei einer Buchung von weniger als 45 Tagen vor Veranstaltungsbeginn gelten die vorstehenden Stornobedingungen sofort mit Zustandekommen des Vertrages.

 

 

§ 7  Behördliche Erlaubnisse/Abgaben

 

Sämtliche notwendigen behördlichen Erlaubnisse hat der Veranstalter auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-rechtlichen) Vorgaben. Auf Verlangen des Hotels ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Für die Veranstaltung an Dritte zu entrichtende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Veranstalter sofort an den Gläubiger zu zahlen. Das Hotel ist vom Veranstalter wegen solcher Forderungen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.

 

 

§ 8  Verluste/Beschädigungen/Entsorgungs-kosten/Besondere Einrichtungen

 

1. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, ebenso einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Das Hotel  kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
2. Um Beschädigungen der Wände vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Veranstalter dieser Regelung nicht nach, so hat das Hotel das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Andere Regelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Hotelleitung.
4. Das Hotel haftet auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht für Schäden oder Verlust eingebrachter Gegenstände. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Hotels nicht. Sachgerechte Versicherung z.B. von Ausstellungs-stücken, Seminar- und Tagungsgeräten ist ausschließlich Sache des Bestellers/Veranstalters.
5. Eingebrachte Transportverpackungen, Umver-packungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Besteller auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig (mindestens netto Euro 30,00) vorgenommen werden, falls der Besteller die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurückläßt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegen-stände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.
6. Störungen oder Defekte an vom Hotel zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dem Hotel möglich, beseitigt; keinesfalls berechtigen sie den Besteller/ Veranstalter zur Mietminderung /Zurückbehaltung und/oder Aufrechnung. Kann das Mietobjekt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, sind Schadensersatzansprüche gegen das Hotel im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung ist betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises beschränkt.
7. Sind vom Veranstalter eigene elektrische Anlagen vorgesehen, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet wie das Versorgungsunternehmen sie dem Hotel belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht dem Hotel frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters.
8. Soweit das Hotel für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters; der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.

 

 

§ 9 Mitbringen von Speisen und Getränken

 

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (nationale Spezialitäten usw.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.

 

 

§ 10 Veröffentlichungen

 

Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungs-gesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vetrag berechtigt.

 

 

§ 11 Werbung

 

Jede Art von Werbung, Information, Einladungen durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

 

 

§ 12  Schlussbestimmungen

 

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform soweit nicht ein anderes Formerfordernis vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Erfüllungsort ist Aschaffenburg.
3. Es gilt deutsches Recht.
4. Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr Aschaffenburg. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat entsprechend.
5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und/oder durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt.

 

Aschaffenburg, August 2007